Satzung

Satzung

Satzung der Stadtgemeinschaft der Karnevalisten Gescher e.V.

 

1. Name und Sitz

 

1.1 Der Verein führt den Namen „Stadtgemeinschaft der Karnevalisten Gescher e.V."

 

1.2 Er hat seinen Sitz in Gescher und ist im Vereinsregister eingetragen.

 

2. Zweck und Aufgaben

 

2.1 Zweck des Vereins ist die Förderung des kulturellen Lebens der Stadt Gescher.

 

Insbesondere erstrecken sich seine Aufgaben auf die Vorbereitung und Durchführung karnevalistischer Veranstaltungen wie z.B. Sitzungskarneval, Büttabende und Rosen­montagszug in der Stadt Gescher.

 

3. Gemeinnützigkeit

 

3.1 Der Verein verfolgt ausschließlich, selbstlos und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO). Seine Or­gane arbeiten ehrenamtlich.

 

3.2 Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwe­cke verwendet werden. Irgendwelche wirtschaftlichen Zwecke sind mit der Tätigkeit des Vereins nicht verbunden.

 

3.3 Die Mitglieder haben nicht teil am Vereinsvermögen und keine Person wird durch Vergütungen begünstigt, die dem Zweck fremd oder unangemessen sind.

 

 

4. Mitgliedschaft

 

4.1 Der Verein umfasst

a) ordentliche Mitglieder,

b) Ehrenmitglieder.

 

4.2 Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben.

 

4.3 Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand.

 

4.4 Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung an.

 

4.5 Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung solche Personen ernannt werden, die sich um die Förderung der Ziele des Vereins besondere Verdienste erwor­ben haben.

 

5. Verlust der Mitgliedschaft/ Austritt/ Ausschluss

 

5.1 Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austrittserklärung, Ausschluss oder bei Auflösung des Vereins.

 

5.2 Der Austritt ist nur zum Ablauf eines Geschäftsjahres zulässig und hat durch schriftliche Erklärung an den Vorstand zu erfolgen.

 

5.3 Der Vorstand kann ein Mitglied durch Beschluss ausschließen:

a) wenn er seiner Beitragspflicht nicht nachkommt,

b) wenn es sich vereinsschädigend verhält oder verhalten hat.

 

5.4 Der Ausschluss eines Mitglieds kann nur durch Beschluss des Vorstandes mit 2/3 Mehrheit erfolgen und ist dem Mitglied, unter Angabe der Gründe, schriftlich mitzuteilen.

 

6 Organe

 

6.1 Vereinsorgane sind:

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand.

 

7. Mitgliederversammlung

 

7.1 Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie wird vom Präsidenten
jährlich einmal mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen einberufen und findet im Regelfall im zweiten Quartal des Kalenderjahres statt.

Die Einberufung erfolgt durch Veröffentlichung der Ladung unter Angabe der Tagesord­nung in der örtlichen Tagespresse, der Gescherer Zeitung oder der Folgezeitung oder schriftlich per Post.

 

7.2 Die ordnungsgemäß einberufene ordentliche Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

 

Jedes Mitglied hat eine Stimme.

 

7.3 Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

 

7.4 Zum Aufgabenbereich der Mitgliederversammlung gehören insbesondere

a) Abstimmung über Durchführung des Rosenmontagszuges und der sonstigen Veranstaltungen gemäß Ziffer 2.1,

b) Festlegung der Mitgliedsbeiträge,

c) Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

 

7.5 Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten oder seinem Stellvertreter geleitet. Die Tagesordnung muss bei der ordentlichen Mitgliederversammlung folgende Punkte enthalten:

a) Bericht des Vorstandes,

b) Jahresrechnung, Rechnungsprüfungsbericht,

c) Entlastung des Vorstandes,

d) Wahl der Vorstandsmitglieder,

e) vorliegende Anträge.

 

7.6 Anträge der Mitglieder oder des Vorstandes müssen mindestens eine Woche vorher beim Präsidenten schriftlich und begründet eingereicht werden.

 

7.7 Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Präsidenten und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

8. Außerordentliche Mitgliedersammlung

 

8.1 Der Vorstand kann aus wichtigem Grund eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

 

8.2 Zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist der Vorstand verpflichtet, wenn 1/3 der Mitglieder dies beim Präsidenten, unter Angabe der Gründe, beantragt hat.

 

8.3 Die Einberufung und Durchführung der außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt entsprechend den Regelungen in 7. dieser Satzung mit folgender Abweichung: Gegenstand der Tagesordnung ist nur der Grund, der zur Einberufung geführt hat.

 

9. Vorstand

 

9.1 Der Vorstand erfüllt die Aufgaben des Vereins im Rahmen und im Sinne der Satzung sowie der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

 

9.2 Der Vorstand besteht aus:

a) dem Präsidenten,

b) dem stellvertretenden Präsidenten,

c) dem Geschäftsführer,

d) zehn von der Mitgliederversammlung gewählten Beisitzern.

e) den beiden weiteren Beisitzern gemäß Ziffer 9.3

 

9.3 Der jeweilige amtierende Prinz Karneval gehört während seiner einjährigen Amtszeit als weiterer Beisitzer dem Vorstand an. Ebenso der jeweilige Oberpräsident der Nachbarschaften.

 

9.4 Die Wahl der geschäftsführenden Vorstandsmitglieder erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf höchstens vier Jahre. Bei jeder Wahl kann zur Gewährleistung von Überschneidungen der Amtszeiten eine kürzere Amtszeit festgelegt werden.

Der geschäftsführende Vorstand (§26 BGB). besteht aus:

 

a) dem Präsidenten,

b) dem stellvertretenden Präsidenten,

c) dem Geschäftsführer.

 

9.5 Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein rechtlich gemäß § 26 BGB. Zur Vertretung nach außen sind jeweils zwei Mitglieder, darunter der Präsident oder der stellvertretende Präsident, erforderlich und ausreichend.

 

9.6 Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf höchstens vier Jahre. Bei jeder Wahl kann zur Gewährleistung von "Überschneidungen" der Amts­zeiten eine kürzere Amtszeit festgelegt werden.

 

9.7 entfallen

 

9.8 Die Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt. Die Einladungen zu den Sitzun­gen erfolgen durch den Präsidenten oder den stellvertretenden Präsidenten schriftlich, in der Regel eine Woche, in dringenden Fällen aber mindestens drei Tage vorher unter An­gabe der Tagesordnung.

 

9.9 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn entsprechend Ziffer 9.8 geladen ist, und wenn mindestens 1/3 der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes besagt.

 

9.10 Über die Sitzungen und Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Präsidenten und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

10. Rechnungsprüfung

 

10.1 Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Rechnungsprüfer und einen
Stellvertreter für die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist zulässig, jedoch mit der Maßgabe, dass bei jeder jährlichen Wahl ein Prüfer ausscheidet.

 

10.2 Vorstandsmitglieder können nicht zu Rechnungsprüfern gewählt werden.

 

10.3 Die Aufgabe der Rechnungsprüfer besteht in der Prüfung des sachgerechten Finanzgebarens des Vorstandes. Sie berichten darüber vor der Mitgliederversammlung.

 

 

11. Geschäftsjahr

 

11.1 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

 

 

12 Satzungsänderungen

 
12.1 Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

 

13. Auflösung des Vereins

 

13.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

 

13.2 Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Gescher, die es unmittelbar und aus­schließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

Die in der vorstehenden Vereinssatzung geänderten Bestimmungen stimmen mit den in der Generalversammlung vom 05.05.2011 gefassten Beschlüssen über die Änderung der Vereinssatzung und die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt zum Vereinsregister eingereichten vollständigen Wortlaut der Vereinssatzung überein.

 

48712 Gescher, den 02. November 2011